Verwirkung ist stets von Amtes wegen zu beachten. Selbst nach der dargestellten Praxis (Erw. II/1.2.2) besteht keine Grundlage, um je nach Verfahren von unterschiedlichen Verwirkungsfolgen auszugehen. 1.2.4.3. Im Weiteren gilt es zu beachten, dass die Rechtsprechung, wonach eine Verwirkung mangels Einrede unberücksichtigt bleibt, zu einem gutheissenden Urteil führen kann, obwohl die Forderung - im Gegensatz zur Verjährung - vollständig untergegangen ist. Sie steht somit im Widerspruch zum allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach bei einem Leistungsurteil eine entsprechende Anspruchsgrundlage vorliegen muss.