Diese Auffassung lässt sich damit begründen, dass der Staat durch sein eigenes Handeln darauf verzichten kann, sich auf die Verwirkung zu berufen (BGE 131 II 65, Regeste und Erw. 1.3; VPB 66.52, Erw. 4/b). 1.2.4. 1.2.4.1. Der Beklagte machte vorliegend die Verwirkung nicht geltend. Es stellt sich somit die Frage, ob das Personalrekursgericht eine allfällige Verwirkung der Ansprüche der Klägerin von Amtes wegen zu berücksichtigen hat. 1.2.4.2. Vorab ist wesentlich, dass in concreto eine prozessuale (und keine materielle) Verwirkungsfrist verpasst wurde. Eine derartige 308 Personalrekursgericht 2012