BGE 116 Ib 386, Erw. 3/c). So hat das Bundesgericht bei Veranwortlichkeitsprozessen davon abgesehen, die Verwirkung von Amtes wegen zu berücksichtigen, sofern sich der Staat als Beklagter bzw. als potenzieller Schuldner ohne irgendwelchen Vorbehalt auf die Sache eingelassen hatte (BGE 131 II 65, Erw. 1.3; BGE 116 Ib 386, Erw. 3/c/bb; BGE 106 Ib 364, Erw. 3/a; VPB 66.52, Erw. 4/b; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 795 ff.). Diese Auffassung lässt sich damit begründen, dass der Staat durch sein eigenes Handeln darauf verzichten kann, sich auf die Verwirkung zu berufen (BGE 131 II 65, Regeste und Erw.