Dies wird damit begründet, dass nebst den allgemeinen Grundsätzen stets berücksichtigt werden müsse, welchen Zweck der Gesetzgeber im fraglichen Rechtsgebiet mit der Verwirkungsfolge anstrebte. Zudem müsse den im konkreten Fall gegebenen Umständen Rechnung getragen werden; die Einrede der Verwirkung dürfe dann nicht von Amtes wegen beachtet werden, wenn sie als rechtsmissbräuchlich bzw. unvereinbar mit dem Gebot von Treu und Glauben erscheine (BGE 131 II 65 ff., Erw. 1.3; BGE 116 Ib 386, Erw.