nötige Handlung innert der Verwirkungsfrist nicht vorgenommen wird. Die Verwirkung ist von Amtes wegen zu berücksichtigen. Diese Prinzipien gelten grundsätzlich auch im öffentlichen Recht (BGE 131 II 65, Erw. 1.3; BGE 116 Ib 386, Erw. 3/c/aa und Erw. 3/c/bb; VPB 60.44, Erw. 4.1). Dem Grundsatz der Berücksichtigung der Verwirkung von Amtes wegen wird allerdings in der Rechtsprechung des öffentlichen Rechts keine absolute Bedeutung zugemessen. Dies wird damit begründet, dass nebst den allgemeinen Grundsätzen stets berücksichtigt werden müsse, welchen Zweck der Gesetzgeber im fraglichen Rechtsgebiet mit der Verwirkungsfolge anstrebte.