Bei der dreissigtägigen Frist zur Anrufung der Schlichtungskommission handelt es sich klarerweise um eine Verwirkungsfrist. Dafür spricht zum einen der Umstand, dass eine gesetzliche Normierung vorliegt (§ 37 Abs. 1 PersG), und zum anderen, dass sich der Gesetzgeber mit dieser Norm an die Beschwerdefrist des Verwaltungsrechtspflegegesetzes anlehnte, welche eine Verwirkungsfrist darstellt (Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 16. Februar 2000, Gesetz über die Grundzüge des Personalrechts (Personalgesetz, PersG), Bericht und Entwurf zur zweiten Beratung, S. 20; Protokoll der Sitzung des Grossen Rates vom 16. Mai 2000, S. 3057 f.;