1.2. 1.2.1. Der Beklagte kündigte das Anstellungsverhältnis mit der Klägerin ein erstes Mal mit Schreiben vom 20. Dezember 2009 (Versand am 16. Dezember 2009). Die Klägerin nahm die eingeschriebene Sendung nicht in Empfang. Die Kündigung wurde ihr in Kopie am 21. Januar 2010 erneut zugestellt. In der Folge gelangte die Klägerin mit Eingabe vom 30. März 2010 an die Schlichtungskommission. 1.2.2. Gemäss § 37 Abs. 1 PersG ist die Schlichtungskommission bei Verfügungen und Vertragsauflösungen innert einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung anzurufen. Solche gesetzliche Fristen sind in der Regel Verwirkungsfristen.