{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2012-09-11", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_2-KL-2011-1_2012-09-11.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2946", "Checksum": "128bf794c4c696dade1ea9636f23a6c7"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["2-KL.2011.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 11.09.2012 2-KL.2011.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kündigung des Anstellungsverhältnisses \n- Die Verwirkung einer Forderung ist im Personalrecht von Amtes wegen zu berücksichtigen (Erw. II/1). \n- In Bezug auf die Zustellung von Kündigungen bei öffentlich-rechtlichen Anstellungsverträgen nach PersG sowie nach GAL ist auf die Rechtsprechung betreffend behördliche Sendungen bzw. auf die sog. eingeschränkte Empfangstheorie abzustellen (Erw. II/2). \n- Konkrete Anwendung der eingeschränkten Empfangstheorie (Erw. II/3-5)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:13:13", "Checksum": "e12464f01da93eb2bd7ad06f652dd8a3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 11.09.2012 2-KL.2011.1\nRegeste:\nKündigung des Anstellungsverhältnisses \n- Die Verwirkung einer Forderung ist im Personalrecht von Amtes wegen zu berücksichtigen (Erw. II/1). \n- In Bezug auf die Zustellung von Kündigungen bei öffentlich-rechtlichen Anstellungsverträgen nach PersG sowie nach GAL ist auf die Rechtsprechung betreffend behördliche Sendungen bzw. auf die sog. eingeschränkte Empfangstheorie abzustellen (Erw. II/2). \n- Konkrete Anwendung der eingeschränkten Empfangstheorie (Erw. II/3-5).\n\n2012 Auflösung Anstellungsverhältnis 305\n\nI. Auflösung Anstellungsverhältnis\n\n55 Kündigung des Anstellungsverhältnisses\n- Die Verwirkung einer Forderung ist im Personalrecht von Amtes\nwegen zu berücksichtigen (Erw. II/1).\n- In Bezug auf die Zustellung von Kündigungen bei öffentlich-recht-\nlichen Anstellungsverträgen nach PersG sowie nach GAL ist auf die\nRechtsprechung betreffend behördliche Sendungen bzw. auf die sog.\neingeschränkte Empfangstheorie abzustellen (Erw. II/2).\n- Konkrete Anwendung der eingeschränkten Empfangstheorie\n(Erw. II/3-5).\n\nAus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 11. September 2012\ni.S. B.S. gegen Kanton Aargau (2-KL.2011.1)\n\nAus den Erwägungen\n\nII.\n1.\n1.1.\nVorab ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls wann die Kündigung\ndes Anstellungsverhältnisses mit der Klägerin erfolgt ist. Die Klägerin beantragt die Feststellung der Widerrechtlichkeit der Kündigung vom 11. Juni 2010 und verlangt gestützt darauf eine Entschädigung; gleichzeitig macht sie in der Klage geltend, das Anstellungsverhältnis sei \"bis heute noch nicht beendet worden\". Demgegenüber\nbringt der Beklagte unter anderem vor, das Anstellungsverhältnis sei\nmit Kündigung vom 20. Dezember 2009 per 31. März 2010 beendet\nworden.\n306 Personalrekursgericht 2012\n\n1.2.\n1.2.1.\nDer Beklagte kündigte das Anstellungsverhältnis mit der Klägerin ein erstes Mal mit Schreiben vom 20. Dezember 2009 (Versand\nam 16. Dezember 2009). Die Klägerin nahm die eingeschriebene\nSendung nicht in Empfang. Die Kündigung wurde ihr in Kopie am\n21. Januar 2010 erneut zugestellt. In der Folge gelangte die Klägerin\nmit Eingabe vom 30. März 2010 an die Schlichtungskommission.\n1.2.2.\nGemäss § 37 Abs. 1 PersG ist die Schlichtungskommission bei\nVerfügungen und Vertragsauflösungen innert einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung anzurufen. Solche gesetzliche Fristen sind in der\nRegel Verwirkungsfristen. Verwirkung bedeutet, dass ein Recht untergeht, wenn der Berechtigte bzw. Verpflichtete eine Handlung nicht\ninnerhalb der Frist vornimmt (vgl. BGE 125 V 262, Erw. 5/a). Sofern\nein Anspruch verwirkt ist, ist das diesbezügliche Rechtsbegehren abzuweisen (Oscar Vogel/Karl Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Auflage, Bern 2001, Rz. 7.75).\nBei der dreissigtägigen Frist zur Anrufung der Schlichtungskommission handelt es sich klarerweise um eine Verwirkungsfrist.\nDafür spricht zum einen der Umstand, dass eine gesetzliche Normierung vorliegt (§ 37 Abs. 1 PersG), und zum anderen, dass sich der\nGesetzgeber mit dieser Norm an die Beschwerdefrist des Verwaltungsrechtspflegegesetzes anlehnte, welche eine Verwirkungsfrist\ndarstellt (Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den\nGrossen Rat vom 16. Februar 2000, Gesetz über die Grundzüge des\nPersonalrechts (Personalgesetz, PersG), Bericht und Entwurf zur\nzweiten Beratung, S. 20; Protokoll der Sitzung des Grossen Rates\nvom 16. Mai 2000, S. 3057 f.; Michael Merker, Rechtsmittel, Klage\nund Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über\ndie Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 VRPG,\nZürich 1998, § 40 N 6).\n1.2.3.\nAuf dem Gebiet des Privatrechtes führt die Verwirkung zum\nvölligen Untergang des Rechts, ohne dass eine sog. Naturalobligation\nbestehen bliebe. Die Forderung erlischt, wenn die zu ihrer Erhaltung\n2012 Auflösung Anstellungsverhältnis 307\n\n"}