Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gibt es allerdings keinen Grundsatz der Gebundenheit an das eigene Handeln. Setzt sich jemand zu seinem früheren Verhalten in Widerspruch, kann darin jedoch ein Verstoss gegen Treu und Glauben erblickt werden, wenn das frühere Verhalten ein schutzwürdiges Vertrauen begründet hat, welches durch die neuen Handlungen enttäuscht würde (vgl. BGE 125 III 257, Erw. 2/a). 10.9.2.3. Die Beklagte durfte aufgrund des Verhaltens des Klägers darauf vertrauen, dass eine einvernehmliche Aufhebung des Anstellungsvertrages zustande kommen würde.