zen einer Bewährungszeit verzichtete und sogleich die Kündigung aussprach. 10.9.2. 10.9.2.1. Die Parteien haben am 25. Januar 2010 (zumindest) vereinbart, über eine Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zu verhandeln. Trotzdem reagierte der Kläger nach seiner Freistellung am 1. Februar 2010 auf die Kontaktversuche der Beklagten nicht. 10.9.2.2. Art. 2 Abs. 2 ZGB sanktioniert Handlungen, die zwar im Einklang mit der entsprechenden gesetzlichen Norm stehen, aber objektiv eine Verletzung des Redlichkeitsstandards von Treu und Glauben darstellen und damit das Vertrauen der Rechtsgenossen auf redliches und sachangemessenes Verhalten enttäuschen.