10.9.1. Den Akten lassen sich mehrere deutliche Aussagen des Klägers entnehmen, wonach er die Weisung der Beklagten unabhängig von seinem Willen nicht habe erfüllen können. Damit hat der Kläger hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass er der Weisung - unabhängig von einer Bewährungszeit - nicht nachleben könne bzw. werde. Dieses Verhalten des Klägers liess für die Beklagte nur die Prognose zu, die Einräumung einer Bewährungszeit sei unnütz bzw. sinnlos. Entsprechend ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte analog zu Art. 108 Ziff. 1 OR bzw. zu Art. 2 Abs. 2 ZGB auf das Anset- 392 Personalrekursgericht 2011