Angesichts des Titels des Schreibens vom 18. Januar 2010 ("Ankündigung: Neuer Anstellungsvertrag") könnte daher die Auffassung vertreten werden, die zusätzliche Vereinbarung über die konkrete Ausgestaltung in Bezug auf die zeitliche Verfügbarkeit vor 10.00 und nach 17.00 Uhr hänge (auch) vom Willen des Klägers ab. Soweit der Kläger unter Berufung auf Art. 3 Abs. 1 ZGB sinngemäss behaupten wollte, er habe sich in guten Treuen gegen die Weisung zur Teilnahme an zehn Schulanlässen nach 17.00 Uhr gewehrt, kann ihm jedoch nicht gefolgt werden.