Änderung des Vertrages in Bezug auf die Teilnahme an Schulanlässen ab 17.00 Uhr, sondern vielmehr auf eine klare Regelung der "Problembereiche" ab. Insgesamt ergibt sich, dass die Äusserung der Beklagten betreffend die Teilnahme an zehn Schulanlässen, welche länger als bis 17.00 Uhr dauern, inhaltlich eine Weisung bezüglich personalrechtlicher Pflichten darstellt. Entsprechend ist es - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht zu beanstanden, dass der Inhalt der Vereinbarung für die Beklagte "undiskutierbar war" und sie den Termin für die "Vertragsunterzeichnung" autoritativ festsetzte. Die Beklagte war nicht verpflichtet, mittels Gesprächen einen Konsens hinsichtlich der