Entsprechend kann die Weigerung, eine Weisung zu befolgen, unter Umständen auch deshalb nicht für eine Entlassung ausreichen, weil der Arbeitnehmer in guten Treuen die Weisung für unzulässig ansehen durfte. 10.7.2. Grundsätzlich durfte die Beklagte im Rahmen ihres Weisungsrechts vom Kläger verlangen, dass er sowohl vor 10.00 als auch nach 17.00 Uhr an Schulanlässen teilnimmt (Erw. II/10.6). Zur Durchsetzung dieses Anspruchs hätte die Beklagte dem Kläger daher keinen neuen Anstellungsvertrag unterbreiten müssen.