rung der geschuldeten Arbeitsleistung trotz Abmahnung bejaht. Ohne vorherige Ermahnung oder Verwarnung ist die fristlose Entlassung zulässig bei Missachtung klarer Weisungen, zum Beispiel bei der Weigerung, eine zum Pflichtenheft gehörende Arbeit trotz klarer Aufforderung auszuführen (PRGE vom 2. Juli 2009, 2-KL.2008.8, Erw. II/6.2.2 mit Hinweisen). Im Zusammenhang mit einer Entlassung kann es allerdings nicht nur darauf ankommen, ob eine Weisung rechtmässig war oder nicht. Nicht jede Weigerung, eine rechtmässige Weisung zu befolgen, vermag eine Kündigung zu rechtfertigen. Zum einen bedarf es einer hinreichenden Schwere der Verletzung vertraglicher Pflichten.