10.6. Insgesamt ergibt sich, dass die Beklagte dem Kläger die Weisung erteilen durfte, an maximal zehn Schulanlässen pro Schuljahr, die länger als bis 17.00 Uhr dauern, teilzunehmen. Zur Regelung dieser Verpflichtung hätten die Parteien somit keinen neuen Anstellungsvertrag abschliessen müssen. 10.7. 10.7.1. Die Missachtung einer berechtigten Weisung kann einen Kündigungsgrund darstellen. Beispielsweise wird sogar ein wichtiger Grund für die fristlose Entlassung bei einer beharrlichen Verweige- 2011 Auflösung Anstellungsverhältnis 389