10.4.2. Für das Weisungsrecht des Arbeitgebers bleibt dort kein Raum, wo die näheren Einzelheiten der Arbeitsleistung vertraglich festgelegt sind. Falls die Parteien bezüglich der zeitlichen Verfügbarkeit des Klägers vor 10.00 bzw. nach 17.00 Uhr eine vertragliche Vereinbarung getroffen hätten, wäre diese Frage somit der Weisungsbefugnis der Beklagten entzogen (vgl. Streiff/von Kaenel, a.a.O., Art. 321d N 3; Manfred Rehbinder/Jean-Fritz Stöckli, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Band VI: Obligationenrecht, 2. Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse, 2. Teilband: Der Arbeitsvertrag, 1. Abschnitt: Einleitung und Kommentar zu den Art.