mungen über die gemeinsame Arbeitszeit nicht eingehalten, was ein Qualitätsdefizit für die Schule darstelle. […] Demgegenüber bringt der Kläger vor, er arbeite sowohl als Lehrer für die Beklagte als auch als selbständig erwerbender Landwirt. Aufgrund der Tierpflege könne er der Schule vor 10.00 und nach 17.00 Uhr nicht zur Verfügung stehen. 10.2. Mit der Ausübung des Weisungsrechts konkretisiert der Arbeitgeber einseitig den Inhalt des Arbeitsvertrages. Es ist direkter Ausfluss der Unterordnung des Arbeitnehmers. Die Nichtbefolgung einer Weisung kann einen Grund zur Auflösung des Anstellungsverhältnisses darstellen, sofern die Weisung zulässig war.