noch gestützt auf Treu und Glauben, das Verhältnismässigkeitsprinzip oder die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen eingeschränkt (Erw. II/10.5). - Die Nichtbefolgung einer zulässigen Arbeitgeberweisung kann einen Kündigungsgrund darstellen (Erw. II/10.7). - Die Ansetzung einer Bewährungszeit erübrigt sich, wenn der Arbeitnehmer mehrmals zum Ausdruck brachte, dass er die Weisung nicht einhalten werde (Erw. II/10.9.1), oder wenn die Ansetzung einer Bewährungszeit durch den Arbeitnehmer treuwidrig vereitelt wurde (Erw. II/10.9.2).