{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2011-10-17", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_2-KL-2010-6_2011-10-17.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3050", "Checksum": "c0d742a05898ce51633b46b97d446df7"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["2-KL.2010.6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 17.10.2011 2-KL.2010.6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lehrperson an einer Berufsschule. Teilzeitanstellung. Verstoss gegen eine Arbeitgeberweisung; Verzicht auf die Ansetzung einer Bewährungszeit.\n - Die Teilnahme an schulischen Anlässen ausserhalb der ordentlichen Unterrichtszeit fällt in das Pflichtenheft von Lehrpersonen und ist daher grundsätzlich vom Weisungsrecht des Arbeitgebers gedeckt (Erw. II/10.1 - 10.3.2).\n- Das Weisungsrecht des Arbeitgebers wurde in casu weder aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung (Erw. II/10.4) noch gestützt auf Treu und Glauben, das Verhältnismässigkeitsprinzip oder die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen eingeschränkt (Erw. II/10.5).\n - Die Nichtbefolgung einer zulässigen Arbeitgeberweisung kann einen Kündigungsgrund darstellen (Erw. II/10.7).\n- Die Ansetzung einer Bewährungszeit erübrigt sich, wenn der Arbeitnehmer mehrmals zum Ausdruck brachte, dass er die Weisung nicht einhalten werde (Erw. II/10.9.1), oder wenn die Ansetzung einer Bewährungszeit durch den Arbeitnehmer treuwidrig vereitelt wurde (Erw. 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II/10.7).\n- Die Ansetzung einer Bewährungszeit erübrigt sich, wenn der Arbeitnehmer mehrmals zum Ausdruck brachte, dass er die Weisung nicht einhalten werde (Erw. II/10.9.1), oder wenn die Ansetzung einer Bewährungszeit durch den Arbeitnehmer treuwidrig vereitelt wurde (Erw. II/10.9.2).\n\n2011 Auflösung Anstellungsverhältnis 383\n\nI. Auflösung Anstellungsverhältnis\n\n91 Lehrperson an einer Berufsschule. Teilzeitanstellung. Verstoss gegen eine\nArbeitgeberweisung; Verzicht auf die Ansetzung einer Bewährungszeit.\n- Die Teilnahme an schulischen Anlässen ausserhalb der ordentlichen\nUnterrichtszeit fällt in das Pflichtenheft von Lehrpersonen und ist\ndaher grundsätzlich vom Weisungsrecht des Arbeitgebers gedeckt\n(Erw. II/10.1 - 10.3.2).\n- Das Weisungsrecht des Arbeitgebers wurde in casu weder aufgrund\neiner vertraglichen Vereinbarung (Erw. II/10.4) noch gestützt auf\nTreu und Glauben, das Verhältnismässigkeitsprinzip oder die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen eingeschränkt (Erw. II/10.5).\n- Die Nichtbefolgung einer zulässigen Arbeitgeberweisung kann einen\nKündigungsgrund darstellen (Erw. II/10.7).\n- Die Ansetzung einer Bewährungszeit erübrigt sich, wenn der Arbeitnehmer mehrmals zum Ausdruck brachte, dass er die Weisung nicht\neinhalten werde (Erw. II/10.9.1), oder wenn die Ansetzung einer Bewährungszeit durch den Arbeitnehmer treuwidrig vereitelt wurde\n(Erw. II/10.9.2).\n\nAus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 17. Oktober 2011 i.S.\nW. gegen Einwohnergemeinde X. (2-KL.2010.6).\n\nAus den Erwägungen\n\nII.\n10.\n10.1.\nIm Weiteren begründet die Beklagte die Auflösung des Anstellungsverhältnisses mit der eingeschränkten zeitlichen Verfügbarkeit\ndes Klägers. Der Kläger habe an praktisch keinen Schulanlässen vor\n10.00 und nach 17.00 Uhr teilgenommen. Daher habe er die Bestim-\n384 Personalrekursgericht 2011\n\nmungen über die gemeinsame Arbeitszeit nicht eingehalten, was ein\nQualitätsdefizit für die Schule darstelle. […] Demgegenüber bringt\nder Kläger vor, er arbeite sowohl als Lehrer für die Beklagte als auch\nals selbständig erwerbender Landwirt. Aufgrund der Tierpflege könne er der Schule vor 10.00 und nach 17.00 Uhr nicht zur Verfügung\nstehen.\n10.2.\nMit der Ausübung des Weisungsrechts konkretisiert der Arbeitgeber einseitig den Inhalt des Arbeitsvertrages. Es ist direkter Ausfluss der Unterordnung des Arbeitnehmers. Die Nichtbefolgung einer\nWeisung kann einen Grund zur Auflösung des Anstellungsverhältnisses darstellen, sofern die Weisung zulässig war. Zulässig ist eine\nWeisung grundsätzlich, wenn sie von der weisungsberechtigten Person ausgeht und sich im Rahmen der arbeitsvertraglichen Pflichten\nhält (vgl. zum Ganzen: Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, Der Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 - 362 OR, 6. Auflage, Zürich/\nBasel/Genf 2006, Art. 321d N 1 ff.; PRGE vom 26. Mai 2010, 2-\nBE.2009.4, Erw. II/8.5).\n10.3.\n10.3.1.\nDer Berufsauftrag der Lehrpersonen beschränkt sich nicht auf\ndas Geschehen im eigenen Klassenzimmer, sondern bezieht den ganzen Schulbetrieb mit ein. Neben der Kernaufgabe des Unterrichtens\nsowie der Vorbereitung und Auswertung des Unterrichts umfasst der\nBerufsauftrag auch die Zusammenarbeit mit den Eltern, den Behörden, den Kolleginnen und Kollegen, die Weiterbildung, die Mitarbeit\nan der Gestaltung und Entwicklung der ganzen Schule sowie kleinere\norganisatorische und administrative Aufgaben im Schulalltag. Entsprechend wird die Arbeitszeit einer Lehrperson nicht allein durch\ndas Unterrichtspensum definiert, sondern umfasst auch gemeinsame\nund frei gestaltbare Arbeitszeit.\nZur gemeinsamen Arbeitszeit zählen insbesondere die Weiter-\nbildungs- und Teamarbeit. Die Schulleitung kann maximal 10 % der\nJahresarbeitszeit als gemeinsame Arbeitszeit anordnen. Bei einer\nTeilzeitanstellung reduziert sich der Anteil der gemeinsamen Arbeitszeit proportional, wobei in jedem Fall mindestens 20 Stunden pro\n2011 Auflösung Anstellungsverhältnis 385\n\n"}