II. 4. 4.1. Wie bereits erwähnt wurde, muss der Betrag, der einer Rückzahlungspflicht unterstellt wird, genau umschrieben werden. Im Anstellungsbeschluss vom 13. August 2008 wurde festgehalten, dass "die von der Einwohnergemeinde übernommenen Ausbildungskosten von ca. Fr. 50'000.00" der Rückzahlungspflicht unterstellt seien. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob diese Formulierung auch die Kosten für die Anschaffung der Polizeiuniform des Beschwerdeführers mitumfasst. 4.2. Ausgangspunkt und Grundlage der Auslegung einer Verfügung bildet deren Wortlaut.