Wäre der Anstellungsvertrag der Klägerin unbefristet abgeschlossen worden, hätte das Anstellungsverhältnis nicht mit Ablauf der vereinbarten Anstellungsdauer geendet (vgl. § 10 Abs. 2 lit. b GAL). Vielmehr hätte dieses nur beim Vorliegen sachlicher Kündigungsgründe aufgelöst werden können (vgl. § 11 GAL). Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob solche sachlichen Kündigungsgründe bestanden, die es der Beklagten erlaubt hätten, das Anstellungsverhältnis mit der Klägerin am 31. Juli 2009 enden zu lassen. 2010 Rückerstattung Weiterbildungskosten 413 II. Rückerstattung Weiterbildungskosten