Aus diesem Grund kann sie sich im heutigen Zeitpunkt darauf berufen, nicht schlechter gestellt zu werden, als wenn ihr Vertrag unbefristet abgeschlossen worden wäre. 4.2. Letzteres ist nur dann gewährleistet, wenn - analog zum bedingten Anspruch auf Wiederwahl von Beamten (vgl. PRGE vom 10. April 2006, 2-BE.2005.50010, Erw. II/1.1) - ein grundsätzlicher Anspruch der Klägerin auf Verlängerung ihres Anstellungsverhältnisses über den 31. Juli 2009 hinaus bejaht wird. Wäre der Anstellungsvertrag der Klägerin unbefristet abgeschlossen worden, hätte das Anstellungsverhältnis nicht mit Ablauf der vereinbarten Anstellungsdauer geendet (vgl. § 10 Abs. 2 lit.