lag und die Klägerin nicht aus freien Stücken in die Befristung einwilligte. Entsprechend hat die Klägerin durch die Unterzeichnung des Anstellungsvertrages nicht gültig auf ihr Recht verzichtet, unbefristet angestellt zu werden. 4. 4.1. Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Beklagte gemäss § 12 VALL grundsätzlich verpflichtet gewesen wäre, die Klägerin unbefristet anzustellen. Auf diesen Anspruch hat die Klägerin nicht rechtsgültig verzichtet. Aus diesem Grund kann sie sich im heutigen Zeitpunkt darauf berufen, nicht schlechter gestellt zu werden, als wenn ihr Vertrag unbefristet abgeschlossen worden wäre.