Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, der Verzicht auf eine unbefristete Anstellung habe in ihrem eigenen Interesse gelegen oder sei zumindest freiwillig erfolgt. Die Auskunft der Schulleitung, dass sie Anstellungsverhältnisse im ersten Jahr generell befristet abschliessen, obwohl sie wüssten, dass die "gewerkschaftliche Empfehlung" eine andere sei, zeigt vielmehr deutlich, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung letztlich vor der Wahl stand, die Stelle mit der vorgesehenen Befristung anzutreten oder aber sich nach einer anderen Stelle umzusehen. 2.3.