Die Klägerin gab sich in der Folge zwar mit der Erklärung zufrieden, wonach dies im ersten Anstellungsjahr allgemein so gehandhabt werde, und unterzeichnete den Anstellungsvertrag vorbehaltlos. Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, der Verzicht auf eine unbefristete Anstellung habe in ihrem eigenen Interesse gelegen oder sei zumindest freiwillig erfolgt.