Bereits aus dem Umstand, dass sich die Klägerin auf eine unbefristete und nicht auf eine befristete Stelle bewarb, kann geschlossen werden, dass sie am Abschluss eines unbefristeten Anstellungsvertrages interessiert war. Aus den Akten geht zudem hervor, dass sich die Klägerin irritiert zeigte, als sie bei der Durchsicht des Anstellungsvertrages bemerkt hatte, dass dieser auf ein Jahr befristet war. Sie erkundigte sich denn auch umgehend bei der Schulleitung nach dem Grund für die Befristung. Die Klägerin gab sich in der Folge zwar mit der Erklärung zufrieden, wonach dies im ersten Anstellungsjahr allgemein so gehandhabt werde, und unterzeichnete den Anstellungsvertrag vorbehaltlos.