Es ist vorliegend nicht ersichtlich, dass der Abschluss eines befristeten Anstellungsvertrages im Interesse der Klägerin gelegen haben könnte oder wenigstens freiwillig erfolgt wäre. Vielmehr sprechen verschiedene Indizien klar für das Gegenteil: Die Stelle der Klägerin war im Schulblatt Aargau/Solothurn als unbefristet ausgeschrieben. Bereits aus dem Umstand, dass sich die Klägerin auf eine unbefristete und nicht auf eine befristete Stelle bewarb, kann geschlossen werden, dass sie am Abschluss eines unbefristeten Anstellungsvertrages interessiert war.