fehlt es namentlich dann, wenn der privaten Partei zwar bewusst ist, dass sie eine Mehrleistung versprechen (bzw. eine Minderleistung in Kauf nehmen) muss, ihr aber aufgrund der Umstände nichts anderes übrig bleibt, als in das Rechtsverhältnis mit der Behörde dennoch einzuwilligen (vgl. Isabelle Häner, Die Einwilligung der betroffenen Person als Surrogat der gesetzlichen Grundlage bei individuell-kon- kreten Staatshandlungen, in: ZBl 2002, S. 68). 2.2. Es ist vorliegend nicht ersichtlich, dass der Abschluss eines befristeten Anstellungsvertrages im Interesse der Klägerin gelegen haben könnte oder wenigstens freiwillig erfolgt wäre.