Daraus ergibt sich, dass Arbeitnehmende nur dann rechtsgültig auf den entsprechenden Schutz verzichten können, wenn zu ihren Gunsten von der gesetzlichen Regelung abgewichen wird oder ihr Verzicht zumindest auf einem freiwilligen Entschluss beruht. An der letztgenannten Voraussetzung 410 Personalrekursgericht 2010