2. 2.1 Die in § 12 VALL vorgesehene Beschränkung der Möglichkeit zum Abschluss befristeter Anstellungsverträge dient - ebenso wie § 3 Abs. 2 GAL - dem Schutz der Arbeitnehmenden. Mit diesen Bestimmungen soll vermieden werden, dass Arbeitnehmende über ihre berufliche Zukunft im Ungewissen gehalten werden (vgl. Botschaft des Regierungsrates über das Gesetz über die Anstellung von Lehrpersonen vom 24. Mai 2000, S. 15). Daraus ergibt sich, dass Arbeitnehmende nur dann rechtsgültig auf den entsprechenden Schutz verzichten können, wenn zu ihren Gunsten von der gesetzlichen Regelung abgewichen wird oder ihr Verzicht zumindest auf einem freiwilligen Entschluss beruht.