Die bis anhin durch die Beklagte offenbar gelebte Praxis, Anstellungsverträge von Lehrpersonen im ersten Jahr "allgemein" bzw. "gelegentlich" zu befristen, steht somit auch in Widerspruch zur erwähnten gesetzlichen Regelung, sofern die befristete Anstellung - wie im vorliegenden Fall - für ein Pensum von mehr als acht Wochenlektionen erfolgt. 1.7. Weitere Gründe, welche die Befristung des Anstellungsvertrages der Klägerin rechtfertigen könnten, werden von der Beklagten nicht geltend gemacht und sind aus den Akten auch nicht ersichtlich. 2. 2.1