Um über die für die Bewältigung solcher Probleme notwendige Flexibilität zu verfügen, wurde in § 13 Abs. 1 VALL vorgesehen, dass die Anstellungsbehörde Rahmenverträge mit einem definierten minimalen und maximalen Beschäftigungsgrad abschliessen kann. Der Unterschied zwischen dem minimalen und dem maximalen Beschäftigungsgrad darf dabei nicht mehr als acht Unterrichtslektionen betragen (vgl. § 13 Abs. 2 VALL).