(vgl. § 11 Abs. 1 und 2 VALL) handelt es sich um eine offensichtlich unzulässige Gesetzesumgehung, welche die Befristung eines Anstellungsvertrages nicht zu rechtfertigen vermag. Ferner mag es zwar zutreffen, dass die Schulpflege der Beklagten bei den Fachlehrpersonen für Textiles Werken regelmässig mehr als in anderen Bereichen mit stark schwankenden Unterrichtsverpflichtungen konfrontiert ist. Um über die für die Bewältigung solcher Probleme notwendige Flexibilität zu verfügen, wurde in § 13 Abs. 1 VALL vorgesehen, dass die Anstellungsbehörde Rahmenverträge mit einem definierten minimalen und maximalen Beschäftigungsgrad abschliessen kann.