1.5. Die Vertreter der Beklagten begründeten die Befristung des Vertrages anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 6. Juli 2009 damit, dass bei Jung- und bei Fachlehrpersonen im ersten Jahr generell nur befristete Verträge abgeschlossen würden. Im ersteren Fall, um eine einjährige Probezeit zu erreichen, im letzteren Fall, weil die Pensensituation immer unsicher sei. 1.6. Beim erstgenannten Zweck der Verlängerung der Probezeit über die maximal zulässige Dauer von drei auf zwölf Monate hinaus 2010 Auflösung Anstellungsverhältnis 409