Die Befristung der Stelle der Klägerin hing gemäss eigenen Angaben der Schulpflege nicht mit konkreten Befürchtungen zusammen, dass die betreffende Stelle im nächsten Schuljahr nicht gesichert sein könnte. Vielmehr erklärte die Schulleiterin auf Rückfrage der Klägerin betreffend die Befristung, es werde allgemein so gehandhabt, dass im ersten Jahr befristete Verträge ausgestellt würden. 1.4. Da die Aufzählung von § 12 Abs. 2 VALL nicht abschliessend ist, muss im Folgenden geprüft werden, ob die Befristung des Anstellungsvertrages der Klägerin allenfalls aus anderen Gründen gerechtfertigt war. 1.5.