Die Klägerin verfügt über die erforderliche fachliche Qualifikation als Lehrperson für Textiles Werken. Bei der durch die Beklagte ausgeschriebenen Stelle handelte es sich zudem offensichtlich nicht um eine blosse Stellvertretung. Schliesslich sind auch die Voraussetzungen für die dritte, in § 12 Abs. 2 VALL ausdrücklich aufgezählte Ausnahme von der Pflicht zur unbefristeten Anstellung von Lehrpersonen nicht gegeben. Die Befristung der Stelle der Klägerin hing gemäss eigenen Angaben der Schulpflege nicht mit konkreten Befürchtungen zusammen, dass die betreffende Stelle im nächsten Schuljahr nicht gesichert sein könnte.