dass der Regierungsrat nicht nur vollziehende, sondern auch ergänzende Vorschriften über die inhaltliche Ausgestaltung der Verträge erlassen kann, besteht bezüglich der in § 12 VALL vorgesehenen Einschränkungen der Gestaltungsfreiheit der Vertragsparteien eine hinreichende gesetzliche Delegation an den Verordnungsgeber (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 407). 1.3. Die Klägerin verfügt über die erforderliche fachliche Qualifikation als Lehrperson für Textiles Werken.