§ 12 VALL sieht zudem vor, dass das Anstellungsverhältnis in der Regel unbefristet ist (Abs. 1); die Befristung eines Vertrags und dessen Verlängerung sind nur in begründeten Fällen zulässig, namentlich bei Stellvertretungen, bei der Anstellung von Lehrpersonen, die nicht über die erforderliche Qualifikation für die entsprechende Lehrtätigkeit verfügen, sowie in Fällen, wo erwartet werden muss, dass die betreffende Stelle in der betreffenden Schule mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht über das Schuljahr hinaus gesichert ist (Abs. 2). Indem der Gesetzgeber in § 4 Abs. 1 GAL ausdrücklich vorgesehen hat, 408 Personalrekursgericht 2010