II. 1. 1.1. Im vorliegenden Fall ist vorweg zu klären, ob die Beklagte von sich aus befugt war, die Klägerin bloss befristet anzustellen, oder ob sie verpflichtet gewesen wäre, mit der Klägerin einen unbefristeten Anstellungsvertrag abzuschliessen. 1.2 Das Anstellungsverhältnis der Lehrpersonen wird auf unbefristete oder befristete Dauer begründet (vgl. § 3 Abs. 1 GAL). Bei der Wahl zwischen unbefristetem und befristetem Vertrag ist die Anstellungsbehörde nicht völlig frei.