sie nicht im Interesse der Klägerin lag und von ihr auch nicht freiwillig eingegangen wurde (Erw. II/1 und 2). - Da der Anstellungsvertrag zu Unrecht befristet wurde, darf die Klägerin nicht schlechter gestellt werden, als wenn ihr Vertrag unbefristet abgeschlossen worden wäre (Erw. II/4). Aus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 7. Dezember 2010 in Sachen S. gegen Einwohnergemeinde S. (2-KL.2010.1). Aus den Erwägungen