{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2010-12-07", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_2-KL-2010-1_2010-12-07.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3145", "Checksum": "28f56a728b4352ffcf14eb0c91fad81b"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["2-KL.2010.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 07.12.2010 2-KL.2010.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lehrperson an der Volksschule.\n- Das Anstellungsverhältnis mit Lehrpersonen ist in der Regel unbefristet; eine Befristung ist nur in begründeten Fällen zulässig. 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II/1 und 2).\n - Da der Anstellungsvertrag zu Unrecht befristet wurde, darf die Klägerin nicht schlechter gestellt werden, als wenn ihr Vertrag unbefristet abgeschlossen worden wäre (Erw. II/4).\n\n406 Personalrekursgericht 2010\n\n- wie bereits aufgezeigt wurde - durch das weitere Verhalten des Appellationsklägers durchbrochen.\nUnter Berücksichtigung dieser Faktoren ist es nicht zu beanstanden, dass die Appellationsbeklagte am 8. Oktober 2008 zum\nSchluss gelangte, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem\nAppellationskläger sei ihr nicht mehr zuzumuten, und ihm deshalb\nfristlos kündigte.\n6.\n6.2.\n6.2.2.\nMobbing wird praxisgemäss definiert als systematisches, anhaltendes oder wiederholtes feindliches Verhalten mit dem Zweck, eine\nPerson am Arbeitsplatz zu isolieren, auszugrenzen oder sogar vom\nArbeitsplatz zu entfernen, wobei nach Teilen der Lehre Mobbing nur\nvorliegt, wenn es von der betroffenen Person nicht verursacht wurde\n(PRGE vom 3. Juli 2008, 2-BE.2007.5, Erw. II/6.3; PRGE vom\n15. März 2007, 2-KL.2006.1, Erw. II/5.3; PRGE vom 29. Juni 2004,\n2-KL.2003.50005, Erw. II/5b; Entscheid des Verwaltungsgerichts\nZürich vom 10. Juli 2002, publiziert in: ZBl 2003, S. 185 ff.,\nErw. 6d/cc mit Hinweisen). In Bezug auf Dauer und Häufigkeit mag\nals Anhaltspunkt dienen, dass Mobbing-Handlungen mindestens einmal pro Woche und mindestens während eines zusammenhängenden\nhalben Jahres stattfinden müssen (Staatssekretariat für Wirtschaft\n[Hrsg.], Mobbing und andere psychosoziale Spannungen am Arbeitsplatz in der Schweiz, Bern 2002, S. 11 mit Hinweis).\nEin schwieriges Arbeitsklima, Konflikte in den beruflichen Beziehungen oder eine durch ein gestörtes Vertrauensverhältnis erschwerte Zusammenarbeit ist nicht mit Mobbing gleichzusetzen\n(zum Ganzen: Entscheid der Eidgenössischen Personalrekurskommission vom 9. November 2005 [PRK 2005-030], Erw. 4/e mit weiteren Hinweisen).\n\n83 Lehrperson an der Volksschule.\n- Das Anstellungsverhältnis mit Lehrpersonen ist in der Regel unbefristet; eine Befristung ist nur in begründeten Fällen zulässig. Im\nvorliegenden Fall lässt sich eine Befristung nicht rechtfertigen, zumal\n2010 Auflösung Anstellungsverhältnis 407\n\nsie nicht im Interesse der Klägerin lag und von ihr auch nicht\nfreiwillig eingegangen wurde (Erw. II/1 und 2).\n- Da der Anstellungsvertrag zu Unrecht befristet wurde, darf die\nKlägerin nicht schlechter gestellt werden, als wenn ihr Vertrag unbefristet abgeschlossen worden wäre (Erw. II/4).\n\nAus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 7. Dezember 2010 in\nSachen S. gegen Einwohnergemeinde S. (2-KL.2010.1).\n\nAus den Erwägungen\n\nII.\n1.\n1.1.\nIm vorliegenden Fall ist vorweg zu klären, ob die Beklagte von\nsich aus befugt war, die Klägerin bloss befristet anzustellen, oder ob\nsie verpflichtet gewesen wäre, mit der Klägerin einen unbefristeten\nAnstellungsvertrag abzuschliessen.\n1.2\nDas Anstellungsverhältnis der Lehrpersonen wird auf unbefristete oder befristete Dauer begründet (vgl. § 3 Abs. 1 GAL). Bei der\nWahl zwischen unbefristetem und befristetem Vertrag ist die Anstellungsbehörde nicht völlig frei. So sieht etwa § 3 Abs. 2 GAL vor,\ndass auf Verlangen der Lehrperson ein befristetes Anstellungsverhältnis in ein unbefristetes umzuwandeln ist, sofern es während fünf\nJahren ohne Unterbruch bestand und weitergeführt würde. § 12\nVALL sieht zudem vor, dass das Anstellungsverhältnis in der Regel\nunbefristet ist (Abs. 1); die Befristung eines Vertrags und dessen\nVerlängerung sind nur in begründeten Fällen zulässig, namentlich bei\nStellvertretungen, bei der Anstellung von Lehrpersonen, die nicht\nüber die erforderliche Qualifikation für die entsprechende Lehrtätigkeit verfügen, sowie in Fällen, wo erwartet werden muss, dass die\nbetreffende Stelle in der betreffenden Schule mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht über das Schuljahr hinaus gesichert ist (Abs. 2). Indem\nder Gesetzgeber in § 4 Abs. 1 GAL ausdrücklich vorgesehen hat,\n408 Personalrekursgericht 2010\n\n"}