Bei dieser Sachlage bestehen keine konkreten Zweifel an der Aussagekraft des Arztzeugnisses vom 3. November 2010. Im Folgenden ist daher davon auszugehen, dass der Kläger effektiv ab dem 29. Oktober 2010 krankheitsbedingt an der Arbeitsleistung verhindert war, zumal auch die Beklagte zu keinem Zeitpunkt die Richtigkeit der ärztlichen Diagnose an sich in Zweifel zog und auch keine vertrauensärztliche Untersuchung des Klägers verlangte, sondern im Rahmen der Rechtsschriften lediglich in genereller Weise geltend machte, es liege eine unzulässige Rückdatierung vor. 2011 Besoldung 407 II. Besoldung