Beim 3. November 2010 handelte es sich erst um den dritten Arbeitstag, an dem der Kläger gemäss eigenen Angaben bzw. gemäss Arztzeugnis krank war. […] Der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Gespräch vom 28. Oktober 2010 und der anschliessenden Erkrankung des Klägers ist auffallend eng. Dies ist jedoch ebenfalls kein Beleg dafür, dass das vorgelegte Arztzeugnis falsch oder vom Kläger gar in rechtsmissbräuchlicher Absicht erwirkt worden wäre, um die Kündigung abzuwenden bzw. hinauszuzögern. Dies gilt umso mehr, als eine unerwartete Kündigung - wie die allgemeine Lebenserfahrung zeigt - 2011 Auflösung Anstellungsverhältnis 405