II. 1.4. 1.4.1. Gemäss Arztzeugnis vom 3. November 2010 war der Kläger ab dem 29. Oktober 2010 zu 100% arbeitsunfähig. Die Ausstellung einer solchen rückwirkenden ärztlichen Bestätigung kann im Einzelfall gerechtfertigt sein, sofern ihr eine eingehende Untersuchung des Patienten vorausgeht, die Rückwirkungsdauer eine Woche nicht überschreitet und keine sonstigen Umstände vorliegen, welche die behauptete Arbeitsunfähigkeit fraglich erscheinen lassen (vgl. Roland Müller, Arztzeugnisse in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, in: AJP 2/2010, S. 172). 1.4.2.