Dies ergibt sich vorab aus dem Verhältnis zwischen § 49 und § 50 GG; da das kantonale Recht immer dann zur Anwendung gelangt, wenn auf kommunaler Ebene kein Dienst- und Besoldungsreglement besteht, muss auch ein allfälliger Verweis auf das Privatrecht auf Erlassstufe geregelt sein. 2.3. Da die Beklagte - wie gesehen (Erw. I/2.1) - kein kommunales Dienst- und Besoldungsreglement erlassen hat, ergibt sich aus § 50 GG, dass das kantonale Personalrecht sinngemäss zur Anwendung gelangt. Dies gilt unabhängig von der abweichenden vertraglichen Bestimmung, wonach primär das Obligationenrecht anwendbar sein soll;