Ohne entsprechende Rechtsgrundlage besteht keine Möglichkeit, im Rahmen des Anstellungsvertrages oder der Anstellungsverfügung andere Rechtserlasse als diejenigen des kantonalen Personalrechts als massgebend zu erklären (PRGE vom 26. Mai 2010, 2-BE.2009.4, Erw. I/2.3). § 49 Abs. 2 GG, wonach den Gemeinden die Anstellung aufgrund eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages vorbehalten bleibt, ändert an dieser Einschätzung nichts. Die Bestimmung bietet keine genügende gesetzliche Grundlage, um einen privatrechtlichen Arbeitsvertrag direkt darauf abzustützen. Dies ergibt sich vorab aus dem Verhältnis zwischen § 49 und § 50 GG;