Verzichtet eine Gemeinde darauf, im Bereich des Personalrechts selber zu legiferieren, so gelangt gemäss der zitierten Bestimmung stets das kantonale Personalrecht sinngemäss zur Anwendung. Wollen Gemeinden eine andere Lösung, so müssen sie entweder ein eigenes Dienst- und Besoldungsreglement erlassen oder auf Erlassstufe das Recht eines anderen Gemeinwesens oder das Obligationenrecht als anwendbar erklären. Ohne entsprechende Rechtsgrundlage besteht keine Möglichkeit, im Rahmen des Anstellungsvertrages oder der Anstellungsverfügung andere Rechtserlasse als diejenigen des kantonalen Personalrechts als massgebend zu erklären (PRGE vom 26. Mai 2010, 2-BE.2009.4, Erw.