Der Anstellungsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten vom 6. April 2009 enthält unter Ziffer 15 die folgende Vereinbarung: "Ergänzendes Recht zu diesem Arbeitsvertrag bilden die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) über den Arbeitsvertrag sowie die Bestimmungen der Personalgesetzgebung des Kantons Aargau und das öffentliche Dienstrecht. Wo zulässig, gehen die Bestimmungen des OR allen andern Bestimmungen vor, insbesondere den Bestimmungen des öffentlichen Dienstrechts und der aargauischen Personalgesetzgebung." 2.2. § 50 GG lautet wie folgt: "Die Gemeinden können ein Dienst- und Besoldungsreglement erlassen.