I. 2. 2.1. Die Gemeindeordnung der Beklagten enthält keine Angaben darüber, ob die Anstellung von Mitarbeitenden mittels Verfügung, mittels privatrechtlichen Vertrag oder mittels öffentlich-rechtlichen Vertrag erfolgt. Ein Personalreglement besitzt die Beklagte nicht. Der Anstellungsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten vom 6. April 2009 enthält unter Ziffer 15 die folgende Vereinbarung: "Ergänzendes Recht zu diesem Arbeitsvertrag bilden die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) über den Arbeitsvertrag sowie die Bestimmungen der Personalgesetzgebung des Kantons Aargau und das öffentliche Dienstrecht.